Satzung der MFA
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen
„Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.V.“
Er hat seinen Sitz in Erfurt.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung durch Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten an Mitarbeiter der Immobilien- und Kreditwirtschaft. Dies wird insbesondere durch die Begleitung einer qualifizierten Berufsausbildung und durch ergänzende überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen verwirklicht.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Der Verein hat Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliedschaft muss in Textform beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende in Textform zu erklären ist,
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,
- durch die Auflösung der juristischen Person oder
- durch den Tod der natürlichen Person.
Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn das Verhalten eines Mitglieds die Interessen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung in Textform Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder in Textform unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel als Präsenzversammlung abzuhalten.
Sie kann durch Vorstandsbeschluss als virtuelle Versammlung mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. Das Ablaufprozedere wird durch den Vorstand festgelegt.
In diesem Fall ist eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Mitgliederversammlung) sicherzustellen.
Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, mindestens 4 Wochen zuvor in Textform einberufen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen, bei Wahlen sind die Kandidatenvorschläge beizufügen. Wird eine Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt, sind in der Einladung die Form der Versammlung und sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere die erforderlichen Angaben zur Nutzung der elektronischen Kommunikation.
Änderungsanträge zur Tagesordnung oder den Beschlussvorlagen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bei dem eingehen, der die Mitgliederversammlung einberufen hat.
Veränderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sowie der Beschlussvorschläge sind allen Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform mitzuteilen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Mitglied kann Stimmvollmacht in Textform erteilen. Die Ausübung von Stimmvollmachten ist zulässig, wenn die Anzeige der Stimmvollmacht durch den Vollmachtgeber dem Vorstand in Textform spätestens an dem Tag zugeht, der vor der Mitgliederversammlung liegt. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Hierzu muss wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, ist erneut mit gleicher Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann mit der erschienenen Zahl von Mitgliedern beschlussfähig.
Der Vorstand berichtet in der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Dieser Bericht enthält insbesondere die Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Folgende Beschlüsse sind stets der Mitgliederversammlung vorbehalten:
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Wirtschaftsplan
- Einrichtung von Ausschüssen
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Sitzungsgelder
- Satzungsänderungen
- Einspruch gegen Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus dem Verein
- Auflösung des Vereins
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Für eine Änderung der Satzung und für die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist allein das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen.
Über den Beratungsverlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in Textform zu fertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand schlägt in der Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahl eine Wahlkommission, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht für den Vorstand kandidieren, vor. Diese Wahlkommission ist mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahlkommission leitet die Wahl und gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.
Alle Kandidaten zur Wahl in den Vorstand erklären spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform ihre Bereitschaft gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Dieser leitet die Vorschläge an die Wahlkommission weiter und benennt die Kandidaten mit der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 6).
Die Wahl für den Vorstand ist als offene Wahl durchzuführen. Eine geheime Abstimmung kann von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden und ist dann durchzuführen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Wahl erfolgt in diesem Fall durch Wahlscheine.
Die Wahl für den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten im Einzelverfahren. Als gewählt gelten jene Kandidaten für den Vorstand, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, nach der Reihenfolge der meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Entscheidung durch das Los herbeizuführen, sodass höchstens so viele Vorstandsmitglieder gewählt sind, wie die Mitgliederversammlung beschlossen hat.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand.
Der Vorstand hat Anspruch auf ein Sitzungsgeld je Vorstandssitzung, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann für die Zeit der noch laufenden Wahlperiode ein Ersatzmitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Ersatzwahl ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Verein aus, erlischt zum gleichen Zeitpunkt sein Vorstandsmandat. Ist das ausscheidende Mitglied eine juristische Person, erlischt das Vorstandsmandat des Vertreters der juristischen Person.
§ 8 Geschäftsführung
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vertretungsbefugt sind in erster Linie der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Falls die vorgenannten Vorstandsmitglieder nicht zur Verfügung stehen, ist jedes andere Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.
Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter mit einer Frist von drei Tagen. Die Sitzung kann als Präsenz-, Online- oder Hybridsitzung stattfinden. Die Wahl der Sitzungsform obliegt dem Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. Das Umlaufverfahren erfolgt in Textform. Enthaltungen sind zulässig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit erforderlich.
§ 9 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, Seminargebühren, Spenden und Fördermittel.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem Wirtschaftsplan dargestellt, über den in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Jahresabschluss wird auf der Grundlage einer Einnahme-/ Überschussrechnung erstellt.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile vom Vereinsvermögen.
§ 10 Kassen- und Rechnungsprüfung
Der Verein hat einen Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Über das Prüfungsergebnis hat der Ausschuss eine Niederschrift anzufertigen und im Verlauf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Mindestens einmal im Jahr sind die Kasse und die Bücher zu prüfen.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand in Textform einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung fristgemäß mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Satzungsänderungen können nur von Mitgliedern beantragt werden und müssen unter Bezug auf § 6 mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens 10 % der Mitglieder in Textform beantragt werden. Sie ist auf die Tagesordnung der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, die über diesen Antrag zu entscheiden hat.
Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres verpflichtet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall fällt das Vermögen des Vereins an den DESWOS Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs- und Siedlungswesen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt in Kraft.