MITTELDEUTSCHE

FACHAKADEMIE der

IMMOBILIEN­WIRTSCHAFT

e. V.

AB 28. OKTOBER 2024:

FORTBILDUNG:

"Sozialberater/-in (MFA)"

Satzung der MFA

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen

„Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.V.“

Er hat seinen Sitz in Erfurt.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung durch Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten an Mitarbeiter der Immobilien- und Kreditwirtschaft. Dies wird insbesondere durch die Begleitung einer qualifizierten Berufsausbildung und durch ergänzende überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen verwirklicht.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt. (Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden.)
  • durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, wenn offene Beitragsforderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden.
  • durch die Auflösung der juristischen Person oder
  • durch den Tod der natürlichen Person.

Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschließungsbeschluss der einfachen Mehrheit des Vorstandes, wenn die Interessen des Vereins nachhaltig durch das Verhalten des Mitglieds beeinträchtigt werden. Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes erfolgt mit sofortiger Wirkung. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied anlässlich der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30.06. eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich und durch einfache Postübersendungen einberufen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen, bei Wahlen sind die Kandidatenvorschläge beizufügen.

Änderungsanträge zur Tagesordnung oder den Beschlussvorlagen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem eingehen, der die Mitgliederversammlung einberufen hat.

Veränderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sowie der Beschlussvorschläge sind allen Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

Der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, dies gilt nicht für die Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Hierzu muss wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, ist erneut mit gleicher Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann mit der erschienenen Zahl von Mitgliedern beschlussfähig.

Der Vorstand berichtet in der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Dieser Bericht enthält insbesondere die Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Folgende Beschlüsse sind stets der Mitgliederversammlung vorbehalten:

  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wirtschaftsplan
  • Einrichtung von Ausschüssen
  • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Einspruch gegen Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus dem Verein
  • Auflösung des Vereins

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Für eine Änderung der Satzung und für die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist allein das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen.

Über den Beratungsverlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vorstand schlägt in der Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahl eine Wahlkommission, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht für den Vorstand kandidieren, vor. Diese Wahlkommission ist mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahlkommission leitet die Wahl und gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.

Alle Kandidaten zur Wahl in den Vorstand erklären spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich ihre Bereitschaft gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Dieser leitet die Vorschläge an die Wahlkommission weiter und benennt die Kandidaten mit der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 6).

Die Wahl für den Vorstand ist als offene Wahl durchzuführen. Eine geheime Abstimmung kann von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden und ist dann durchzuführen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Wahl erfolgt in diesem Fall durch Wahlscheine.

Die Wahl für den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten im Einzelverfahren. Als gewählt gelten jene Kandidaten für den Vorstand, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen nach der Reihenfolge der meisten Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist eine Entscheidung durch das Los herbeizuführen, sodass höchstens so viele Vorstandsmitglieder gewählt sind, wie die Mitgliederversammlung beschlossen hat.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand.

Der Vorstand hat Anspruch auf ein Sitzungsgeld je Vorstandssitzung in Höhe von EUR 50,00.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann für die Zeit der noch laufenden Wahlperiode ein Ersatzmitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

Die Ersatzwahl ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Verein aus, erlischt zum gleichen Zeitpunkt sein Vorstandsmandat. Ist das ausscheidende Mitglied eine juristische Person, erlischt das Vorstandsmandat des Vertreters der juristischen Person.

§ 8 Geschäftsführung

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vertretungs-befugt sind in erster Linie der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Falls die vorgenannten Vorstandsmitglieder nicht zur Verfügung stehen, ist jedes andere Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.

Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter mit einer Frist von drei Tagen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. Enthaltungen sind zulässig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 9 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge der Mitglieder, Seminargebühren, Spenden und Fördermittel.

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem Wirtschaftsplan dargestellt, über den in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Jahresabschluss wird auf der Grundlage einer Einnahme-/ Überschussrechnung erstellt.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile vom Vereinsvermögen.

§ 10 Kassen- und Rechnungsprüfung

Der Verein hat einen Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Über das Prüfungsergebnis hat der Ausschuss eine Niederschrift anzufertigen und im Verlauf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Mindestens einmal im Jahr sind die Kasse und die Bücher zu prüfen.

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung fristgemäß mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Satzungsänderungen können nur von Mitgliedern beantragt werden und müssen unter Bezug auf § 6 mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich beantragt werden. Sie ist auf die Tagesordnung der darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, die über diesen Antrag zu entscheiden hat.

Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder zur Zahlung der ordentlichen Beiträge bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres verpflichtet.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DESWOS Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs- und Siedlungswesen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 05.06.2013 in der Mitgliederversammlung beschlossen und am 17.07.2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen.