Einsatz und Abrechnung von erneuerbaren Energien und Messtechnik in Gebäuden
Detaillierte Beschreibung
1. Heizungsanlagen und Heizkostenabrechnung
- Einsatz von erneuerbaren Energien in Heizungsanlagen - mögliche Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG
- Abrechnung von Wärmepumpen
- Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung - Wegfall des Privilegs in § 11 Abs. 1 Nr. 3
HKVO, Umrüstungsfristen - Abrechnung des Stroms für Wärmepumpen
- sonstige umlegbare Kosten
- Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung - Wegfall des Privilegs in § 11 Abs. 1 Nr. 3
- Abrechnung von Geothermie
- Was ist überhaupt abrechenbar ?
- Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung
- Umstellung auf Fernwärme
- Voraussetzungen der vollständigen Kostentragungspflicht des Mieters
- Problem des § 556c BGB - Kostenneutralität, (noch) mögliche Abrechnung bei Nichtein-
haltung
- Eingreifen der Ausnahmen des § 11 HKVO
- Möglichkeiten einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung
2. Einsatz von PV-Strom
Mieterstrommodelle
- kurzer Überblick über:
- Mieterstromzuschlag
- zu beachtende gesetzliche Regelungen bei Belieferung und Abrechnung durch den Vermieter
- Preisbegrenzung
- (bessere Alternative): Stromlieferung durch Dritte, insbesondere Kettenliefermodell
Gebäudestrom
- kurzer Überblick: Vorteile gegenüber "Mieterstrom" - geringerer Umfang gesetzlicher Vorgaben
- kurzer Überblick: Nachteile - keine Förderung
- Übertragung an Dritte
Einsatz des selbst produzierten Stroms durch den Vermieter im Gebäude (Betriebsstrom Heizung, Allgemeinstrom)
- Umlage als Betriebskosten ?
- wenn ja, zu welchem Preis ?
3. Vor der Abrechnung kommt die Messung.
- aktuelle Anforderungen an Verbrauchserfassungsgeräte nach HKVO
- kurze Übersicht: verpflichtender Smart Meter Rollout und SMGW
- Anspruch auf Einbau intelligenter Messsysteme
4. Sonderfälle
- verpflichtender Einsatz intelligenter Messysteme bei Erzeugungsanlagen,
- bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpe oder Wallbox),
- zur Nutzung dynamischer Tarife, bei Gebäudestrom, bei Steckersolargeräten?
Die Veranstaltung gilt als Weiterbildung im Sinne von § 34 GewO. Sie erhalten einen Nachweis über 3,5 Stunden.